Fischereischein
Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein. Diesen stellt die zuständige Fischereibehörde auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine staatliche oder staatlich anerkannte Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.
Falls Sie nicht Inhaber des Fischereirechts im jeweiligen Gewässer sind, benötigen Sie für das Angeln an einem Gewässer zusätzlich einen Erlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers bzw. des Fischereipächters des Gewässers.
Wichtiger Hinweis - Änderung bei Ausstellung/Verlängerung von Fischereischeinen:
Ab sofort ist bei Ausstellung/Verlängerung von Fischereischeinen, bei Personen ab dem 14. Lebensjahr, ein aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach §30 Abs. 5 BZRG erforderlich. Das Führungszeugnis beantragen Sie bitte über den Hanau Bürgerservice. Die Gebühr hierfür beträgt 13,00 EUR. Das Führungszeugnis wird direkt dem Fundbüro Hanau zugesandt und liegt nach circa 14 Tagen vor.
Falls Sie nicht Inhaber des Fischereirechts im jeweiligen Gewässer sind, benötigen Sie für das Angeln an einem Gewässer zusätzlich einen Erlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers bzw. des Fischereipächters des Gewässers.
Wichtiger Hinweis - Änderung bei Ausstellung/Verlängerung von Fischereischeinen:
Ab sofort ist bei Ausstellung/Verlängerung von Fischereischeinen, bei Personen ab dem 14. Lebensjahr, ein aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach §30 Abs. 5 BZRG erforderlich. Das Führungszeugnis beantragen Sie bitte über den Hanau Bürgerservice. Die Gebühr hierfür beträgt 13,00 EUR. Das Führungszeugnis wird direkt dem Fundbüro Hanau zugesandt und liegt nach circa 14 Tagen vor.
Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"{{{ html }}}
Weitere Informationen
benötigte Unterlagen
- Prüfungszeugnis einer bestandenen staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfung
- Nachweis einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischer
- Nachweis der laufenden Ausbildung als Fischer
- Nachweis einer für den Staats-, Gemeinde- oder Privatforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung mit der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung in Fischereikunde
- Nachweis einer wissenschaftlichen Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei
- Nachweis, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand abgelegt werden kann
- bei Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder dem Diplomatischen Corps angehören: Ausländischer Fischereischein (in diesem Fall kann für 3 aufeinanderfolgende Monate ein Ausländerfischereischein erteilt werden, der verlängert werden kann)
Gebühren
Verwaltungsgebühr in EUR | Fischereiabgabe in EUR | |
Jahresfischereischein | 10,00 | 7,50 |
Fünfjahresfischereischein | 18,00 | 27,00 |
Zehnjahresfischereischein | 36,00 | 50,00 |
Besucherfischereischein | 5,00 | 7,50 |
Aufbewahrung und Versteigerung
Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens 6 Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.
Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.
Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.
Weitere Informationen für Erstantragsteller:
Erstantragsteller müssen nach einem Vorbereitungslehrgang die staatliche Fischerprüfung ablegen.
Info hierzu:
Landratsamt des Main-Kinzig-Kreises - Untere Fischereibehörde
Barbarossastr. 20
63571 Gelnhausen
Tel: 06051-850
Info hierzu:
Landratsamt des Main-Kinzig-Kreises - Untere Fischereibehörde
Barbarossastr. 20
63571 Gelnhausen
Tel: 06051-850
Rechtsgrundlage
Hessisches Fischereigesetz - HFischG
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)