Rathaus Hanau

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung

Wenn Sie im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie tätig werden wollen, benötigen Sie eine Bescheinigung.

Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie als Beschäftige/-r über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, insbesondere darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen untersagt ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein. Außerdem muss für die Bescheinigung nach der Belehrung schriftlich erklärt werden, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Unter Umständen kann ein zusätzliches ärztliches Zeugnis für die Bescheinigung erforderlich werden.

weitere Informationen

benötigte Unterlagen

Folgende Unterlagen werden benötigt:
  • gültiger Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis)
  • unter Umständen ein ärztliches Zeugnis
Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie dürfen Sie erst dann aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein.
Die Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt oder eine/n durch diesen beauftragte/n Ärztin/Arzt.Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

Der Arbeitgeber hat Personen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine Belehrung notwendig machen, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle 2 Jahre über die gesetzlich festgelegten Tätigkeitsverbote und über die Informationsverpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber / dem Dienstherren zu belehren. Auch die Teilnahme an dieser Belehrung durch den Arbeitgeber / den Dienstherren ist zu dokumentieren.

Gebühren

Die Belehrung und Bescheinigung sind gemäß der Verwaltungskostenordnung im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration kostenpflichtig.

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