Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung
Wenn Sie im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie tätig werden wollen, benötigen Sie eine Bescheinigung.
Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie als Beschäftige/-r über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, insbesondere darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen untersagt ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein. Außerdem muss für die Bescheinigung nach der Belehrung schriftlich erklärt werden, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Unter Umständen kann ein zusätzliches ärztliches Zeugnis für die Bescheinigung erforderlich werden.
Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie als Beschäftige/-r über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, insbesondere darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen untersagt ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein. Außerdem muss für die Bescheinigung nach der Belehrung schriftlich erklärt werden, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Unter Umständen kann ein zusätzliches ärztliches Zeugnis für die Bescheinigung erforderlich werden.
Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"{{{ html }}}
weitere Informationen
benötigte Unterlagen
Folgende Unterlagen werden benötigt:
Die Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt oder eine/n durch diesen beauftragte/n Ärztin/Arzt.Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.
Der Arbeitgeber hat Personen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine Belehrung notwendig machen, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle 2 Jahre über die gesetzlich festgelegten Tätigkeitsverbote und über die Informationsverpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber / dem Dienstherren zu belehren. Auch die Teilnahme an dieser Belehrung durch den Arbeitgeber / den Dienstherren ist zu dokumentieren.
- gültiger Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis)
- unter Umständen ein ärztliches Zeugnis
Die Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt oder eine/n durch diesen beauftragte/n Ärztin/Arzt.Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.
Der Arbeitgeber hat Personen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine Belehrung notwendig machen, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle 2 Jahre über die gesetzlich festgelegten Tätigkeitsverbote und über die Informationsverpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber / dem Dienstherren zu belehren. Auch die Teilnahme an dieser Belehrung durch den Arbeitgeber / den Dienstherren ist zu dokumentieren.
Gebühren
Die Belehrung und Bescheinigung sind gemäß der Verwaltungskostenordnung im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration kostenpflichtig.