Rathaus Hanau

Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.

Leistungen Hanau Bürgerservice

Sie haben die Möglichkeit, Kopien bestimmter Dokumente, wie zum Beispiel Schriftstücke, Zeugnisse und Urkunden bei uns amtlich beglaubigen zu lassen.
 
Sie können Abschriften von Dokumenten in deutscher Sprache bei uns beglaubigen lassen, sofern das Original von einer Behörde ausgestellt oder die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist. Hierzu zählen unter anderem Einbürgerungsurkunden, Ausweise für Abschlussprüfungen in Gesundheitsfachberufen, Bescheinigungen über Namensänderungen und Schulzeugnisse.
 
Bei ausländischen Dokumenten und Zeugnissen kann die Kopie der amtlichen Übersetzung beglaubigt werden. Die Übersetzung muss durch einen anerkannten Dolmetscher im Original vorgelegt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie haben die Möglichkeit, Kopien bestimmter Dokumente, wie zum Beispiel Schriftstücke, Zeugnisse und Urkunden bei uns amtlich beglaubigen zu lassen.
  • Ihre persönliche Vorsprache (Terminvereinbarung notwendig)
  • Ihr Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder ausländische Ausweisdokumente, elektronischer Aufenthaltstitel)
  • das Originaldokument, das beglaubigt werden soll
  • Kopie(n) vom Originaldokument (Können auch gegen Gebühr im Stadtladen erstellt werden!)
  • Angabe zum Verwendungszweck

Hinweis
Bei ausländischen Dokumenten und Zeugnissen muss zusätzlich eine Übersetzung eines anerkannten Dolmetschers im Original vorgelegt werden.
Nicht beglaubigt werden dürfen Abschriften von Schriftstücken, wenn die Erteilung beglaubigter Abschriften ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist. Hierzu gehören u. a. Beglaubigungen von
  • Personenstandsurkunden, die im Bundesgebiet ausgestellt wurden (z.B. Geburts-, Sterbe- und Eheschließungs- bzw. Heiratsurkunden) --> zuständig ist das jeweils zuständige Standesamt des Ausstellungsortes
  • Auszüge aus dem Vereinsregister --> zuständig ist das Amtsgericht / Vereinsregister
  • Erbschaftsangelegenheiten --> zuständig sind Ortsgerichte oder Notare
  • Grundstücksangelegenheiten --> zuständig ist das Grundbuchamt
  • Auszüge aus dem Handelsregister oder Vereinsregister --> zuständig sind die Amtsgerichte
  • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster --> zuständig ist das Katasteramt
  • Bei Gesellschaftsverträgen von Aktiengesellschaften und GmbH --> zuständig sind Ortsgerichte oder Notare
  • Private Unterlagen für private Zwecke z.B. Abtretungserklärungen für Banken --> zuständig sind Ortsgerichte oder Notare

Gebühren

  • Wenn wir die Kopien vom Original erstellen: 5,00 Euro je angebrachtem Beglaubigungsvermerk und 0,20 Euro je von uns erstellter Kopie bzw. Seite
  • Wenn Sie Kopien vom Original mitbringen (erhöhter Prüfaufwand): 10,00 Euro je angebrachtem Beglaubigungsvermerk (Dokument besteht aus bis zu 10 Seiten); Dokument besteht aus mehr als 10 Seiten zusätzlich für jede weitere Seite des gleichen Dokumentes 1,00 Euro
  • gebührenfrei: Beglaubigungen für Rentenzwecke (Nachweis erforderlich)
  • Die Gebühr kann mit EC-Karte oder in bar entrichtet werden.

Was kann nicht beglaubigt werden:

Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschrift) oder Unterschriften unter Schriftstücke in einer fremden Sprache werden nicht beglaubigt.
Nicht beglaubigt werden dürfen Abschriften und Unterschriften, die der „öffentlichen Beglaubigung“ bedürfen. Hierzu gehören u. a. Beglaubigungen von
  • Grundstücksangelegenheiten
  • Vereins- und Handelsregistersachen
  • Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts sowie
  • weitere Dokumente gemäß § 129 BGB.

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