Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
Wenn Sie eine Anlage errichten wollen, die nicht genehmigungsfrei ist und nicht zu den Sonderbauten gehört, können Sie einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren stellen.
Das vereinfachte Verfahren wird für alle Bauvorhaben angewendet, die:
Anders als im Vollverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde deutlich reduziert.
Prüfungsgegenstand ist:
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre, auch mehrfach, verlängert werden.
Das vereinfachte Verfahren wird für alle Bauvorhaben angewendet, die:
- keine Sonderbauten sind
- nicht baugenehmigungsfrei sind und
- keiner Genehmigungsfreistellung unterliegen.
Anders als im Vollverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde deutlich reduziert.
Prüfungsgegenstand ist:
- die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht
- beantragte Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen nach § 73 HBO
- sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre, auch mehrfach, verlängert werden.
Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"{{{ html }}}